§1 Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
§2 Zustandekommen des Vertrages
Die Bestellung ist ein bindendes Angebot, Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb
von zwei Tagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder ablehnen.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere aktuell gültigen Preise.
2. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser
Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte,
auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei
einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von
unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und
Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur,
wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
3. Das vereinbarte Zahlungsziel wird auf der Rechnung benannt. Befindet sich der Käufer uns
gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle
bestehenden Forderungen sofort fällig.
§4 Lieferzeit
1. Geraten wir in Verzug, bestehen Schadensersatzansprüche nur, wenn der Verzug auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
§5 Gewährleistung
1. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung
des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
2. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung
nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen
hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
3. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche
einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers
sind ausgeschlossen.
4. Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens
seiner zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.
5. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den
voraussehbaren Schaden begrenzt.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Tage ab Übergabe der Kaufsache. Dieselbe Frist gilt
auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus
unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§6 Eigentumsvorbehalt
1. Kontokorrent- / Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel)
Der Verkäufer behält sich das Eigentum der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des
Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig
entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen
beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des
Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist.
2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle
Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte
erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit
Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der
Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe
an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung / Verbindung –
zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon
jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die
Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer
vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem
Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende
Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der
übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die
Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der
unverarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware
Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer
verwahrt.
4. Scheck- / Wechsel-Klausel
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie
die dieser zugrunde liegenden Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des
Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
5. Generell
Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht
erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.
§8 Abtretung
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die RTS System Handelsgesellschaft mbH,
Industriestraße 1, 51515 Kürten, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und
künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser
Vorbehaltseigentum haben wir auf die RTS System Handelsgesellschaft mbH übertragen.
Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die
Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben
Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§9 Erfüllungsort
Gerichtsstand ist der Sitz der Firma.
§10 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, ist die unwirksame
Bestimmung durch eine Solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem von beiden
Vertragsteilen bei Vertragsabschluss wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am
nächsten kommt. Gleiches gilt für Vertragslücken.
Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem
Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.